Kostenträger

Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung über das örtliche Jugendamt. Die Sorgeberechtigten wenden sich an das für sie zuständige örtliche Jugendamt und stellen einen entsprechenden Antrag.

Die Hilfegewährung erfolgt nach §§ 34, 35a oder 41, Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.