Jugendamt

Die Kostenübernahme kann im Rahmen von Hilfe zur Erziehung über das örtliche Jugendamt erfolgen. Die Sorgeberechtigen wenden sich an das für sie zuständige Jugendamt und stellen einen entsprechenden Antrag. Die Hilfegewährung erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 27 i. V. mit §§ 34,41 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

Eine Kostenübernahme ist auch möglich nach §§ 54, 55 SGB XII als Eingliederungshilfe. Liegen den Eltern / Sorgeberechtigten entsprechende fachärztliche Empfehlungen vor, kann der Antrag beim örtlichen Sozialamt gestellt werden.